Dienstreisen: Unterschied zwischen den Versionen
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Über die Sollzeit hinaus können nur tatsächlich geleistete Zeiten als Arbeitszeit berücksichtigt werden | Über die Sollzeit hinaus können nur tatsächlich geleistete Zeiten als Arbeitszeit berücksichtigt werden | ||
| Dienstreise umfasst die Zeit von | | Dienstreise umfasst die Zeit von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr. | ||
Anrechnung von 8 Stunden (automatischer Pausenabzug von 30min) | Anrechnung von 8 Stunden (automatischer Pausenabzug von 30min) | ||
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Wird die Sollzeit um weniger als 30 Minuten überschritten, wird kein Freizeitausgleich gewährt. Bei einer Überschreitung von mehr als 30 Minuten wird auf die volle Stunde aufgerundet. | Wird die Sollzeit um weniger als 30 Minuten überschritten, wird kein Freizeitausgleich gewährt. Bei einer Überschreitung von mehr als 30 Minuten wird auf die volle Stunde aufgerundet. | ||
|Dienstbeginn ist | |Dienstbeginn ist 8:00 Uhr. Somit endet die Sollzeit um 16:30 Uhr. Die Rückankunft am Dienstort endet erst um 16:50 Uhr. Es wird kein somit keine Freizeitausgleich gewährt. | ||
Bei Rückankunft um 17:10 Uhr wird ein Freizeitausgleich von 20 Minuten gewährt. (Überschreitung der Sollzeit um eine Stunde (aufgerundet) und Anrechnung für Freizeitausgleich im Umfang von 1/3 der Zeit) | Bei Rückankunft um 17:10 Uhr wird ein Freizeitausgleich von 20 Minuten gewährt. (Überschreitung der Sollzeit um eine Stunde (aufgerundet) und Anrechnung für Freizeitausgleich im Umfang von 1/3 der Zeit) | ||
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Hierfür gibt es eine speziellen Hinweis im entsprechenden Formular. | Hierfür gibt es eine speziellen Hinweis im entsprechenden Formular. | ||
|Das Dienstgeschäft beginnt am auswärtigen Dienstort bereits am Montag um | |Das Dienstgeschäft beginnt am auswärtigen Dienstort bereits am Montag um 7:30 Uhr. Aus diesem Grund wird die Fahrt bereits am Sonntag von der Wohnung angetreten. Die Reisedauer beträgt 2 Stunden (von der Dienststelle nur 1 Stunde). Als Freizeitausgleich werden 80 Minuten gewährt (2/3 von 120 Minuten (Tag ohne Sollzeitregelung)) | ||
Das Dienstgeschäft beginnt am auswärtigen Dienstort bereits am Dienstag um | Das Dienstgeschäft beginnt am auswärtigen Dienstort bereits am Dienstag um 7:30 Uhr. Aus diesem Grund wird die Fahrt bereits am Montag von der Wohnung angetreten. Die Reisedauer beträgt 2 Stunden (von der Dienststelle nur 1 Stunde). Als Freizeitausgleich werden 40 Minuten gewährt (1/3 von 120 Minuten (Tag mit Sollzeitregelung)) | ||
Version vom 6. Mai 2022, 13:08 Uhr
Dieser Beitrag führt Sie schrittweise durch alle Aspekte im Zusammenhang mit Dienst- und Fortbildungsreisen. Angefangen vom Genehmigungsantrag in BayRMS bis hin zum Antrag auf Reisekostenerstattung bzw. Reisemittelerstattung und die Zeiterfassung.
Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise
Bevor Sie eine Dienst- oder Fortbildungsreise angetreten werden kann, muss diese genehmigt werden. Die Genehmigung erfolgt über das Portal BayRMS. Geben Sie dort alle Eckdaten Ihrer Reise ein. Sie erhalten eine Benachrichtigung sobald die Genehmigung erteilt wurde.
Bei Fragen zu BayRMS können Sie sich an Frau Manuela Schmidt (Durchwahl 108) wenden.
Dienstwagen
Die ALP verfügt über Dienstwagen. Die Verfügbarkeit können Sie bei Frau Sommer-Hippele (Durchwahl 101) abfragen.
Bitte tanken Sie die Dienstwagen nach Rückkehr an die ALP wieder auf. Die Tankkosten können Sie über die Reisekosten abrechnen.
Anrechnung der Dienst- und Reisezeiten
Grundsätzlich gilt die Rechtsgrundlage Abschnitt 11 Nr. 1.3, 1.6 und Abschnitt 12 Nr. 1 Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamR) sowie das FMS vom 12.12.2006. Die Rechtsvorschriften finden sie hier.
| Arbeitstag mit Sollzeitreglung: Ganztägige oder mehrtägige Dienstreisen | Beispiel |
|---|---|
| Für jeden Reisetag ist die jeweils geltende Sollzeit als Arbeitszeit zu berücksichtigen, soweit die Dienstreise einschließlich der anrechenbaren Reisezeit die gesamte Sollzeit umfasst.
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Dienstreise umfasst die Zeit von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr.
Anrechnung von 8 Stunden (automatischer Pausenabzug von 30min) |
| Tage mit Sollzeitregelung: Reisezeiten außerhalb der Sollzeit | Beispiel |
| Fällt ein Teil (oder die gesamte) Reisezeit in einen Zeitraum außerhalb der täglichen Sollzeit, dann kann nur 1/3 dieser Reisezeit als Freizeitausgleich (Überstunden) angerechnet werden.
|
Dienstbeginn ist 8:00 Uhr. Somit endet die Sollzeit um 16:30 Uhr. Die Rückankunft am Dienstort endet erst um 16:50 Uhr. Es wird kein somit keine Freizeitausgleich gewährt.
Bei Rückankunft um 17:10 Uhr wird ein Freizeitausgleich von 20 Minuten gewährt. (Überschreitung der Sollzeit um eine Stunde (aufgerundet) und Anrechnung für Freizeitausgleich im Umfang von 1/3 der Zeit) |
| Arbeitstag mit Sollzeitregelung: Dienstreisen von kürzerer Dauer (Dienstreise umfasst nicht die gesamte Sollzeit) | Beispiel |
| Nur die Zeiten dienstlicher Inanspruchname am Geschäftsort sowie die anrechenbaren Reisezeiten sind als Arbeitszeit zu berücksichtigen. | Reisebeginn erst um 11:00 Uhr und/ oder Reiseende schon um 15:00 Uhr und davor bzw. danach keine Dienstleistung |
| Tage ohne Sollzeitregelung (Wochenenden, gesetzliche Feiertage) | Beispiel |
| Es können nur tatsächlich angefallene Arbeits- und Reisezeiten berücksichtigt werden (Hinweis auf 2/3 Regelung für Reisezeiten an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen, Abschnitt 12 Nr. 1.2 Satz 2 VV-BeamtR) | Die Dienstreise wird bereits am Sonntag Abend angetreten. Die Reisezeit beträgt 2 Stunden. Es werden folglich 80 Minuten (2/3 von 120 Minuten) als Freizeitausgleich gewährt. |
| Anrechnung der Reisezeiten bei Beginn oder Ende der Dienstreise an der Wohnung | Beispiel |
| Wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten oder beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einer Anreise oder Ankunft an der Dienststelle angefallen wäre.
D.h. ist die tatsächliche Reisezeit von der Wohnung kürzer als die von der Dienststelle, wird nur die tatsächliche Reisezeit angerechnet. |
Die Reisezeit von der Wohnung zum auswärtigen Geschäftsort beträgt 2 Stunden. Die Reisezeit vom Dienstort beträgt jedoch nur 1 Stunde. Als Reisezeit wird 1 Stunde angerechnet.
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| Ausnahme: Ist es aus dienstlichen Gründen notwendig, die Dienstreise zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anzutreten oder zu beenden, wird die Reisezeit von Wohnort zum auswärtigen Dienstort vollständig angerechnet.
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Das Dienstgeschäft beginnt am auswärtigen Dienstort bereits am Montag um 7:30 Uhr. Aus diesem Grund wird die Fahrt bereits am Sonntag von der Wohnung angetreten. Die Reisedauer beträgt 2 Stunden (von der Dienststelle nur 1 Stunde). Als Freizeitausgleich werden 80 Minuten gewährt (2/3 von 120 Minuten (Tag ohne Sollzeitregelung))
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Abrechnung der Dienst- und Reisezeiten
Die Buchung der Dienst- und Reisezeiten kann nicht selbst in BayZeit vorgenommen werden. Um die Dienst- und Reisezeiten entsprechend abrechnen zu können, müssen Sie das Dienstreisen-Abrechnungsformular ausfüllen und bei Ihrer Abteilungsleitung bzw. Ihrer Bereichsleitung abgeben.
Reisekostenabrechnung
Die Reisekostenerstattung erfolgt auch über das Portal BayRMS. Hier können auch sogenannte Reisemittel bereits im Vorfeld beantragt werden.